Thema · Pflicht und Ablauf
Sanktionslistenprüfung: Wer muss prüfen und wie?
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Eine Sanktionslistenprüfung gleicht Namen von Geschäftspartnern mit amtlichen Sanktionslisten ab. Wer Geschäfte macht, darf gelisteten Personen und Firmen nichts zur Verfügung stellen. Der Abgleich zeigt vorher, ob ein Name gelistet ist.
Was ist eine Sanktionslistenprüfung?
Eine Sanktionslistenprüfung vergleicht Namen von Kunden und Lieferanten mit amtlichen Listen sanktionierter Personen und Firmen.
Die Listen führen unter anderem die EU und die USA. Auf ihnen stehen Personen, Firmen und Organisationen, für die ein Verbot gilt, Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Eine Prüfung liefert pro Name ein Ergebnis. Steht kein passender Eintrag in den Listen, lautet das Ergebnis: Kein Treffer in den geprüften Listen zum Zeitpunkt des Abgleichs. Das gilt für den Tag der Prüfung. Die Listen ändern sich, deshalb gehört das Datum zum Ergebnis.
Ein Treffer ist zunächst eine Namensgleichheit oder Namensähnlichkeit. Ob es dieselbe Person oder Firma ist, muss danach jemand im Unternehmen klären.
Beleg: Das Justizportal schreibt zu seiner Finanzsanktionsliste: "Ein Treffer bedeutet lediglich, dass eine Namensgleichheit oder eine Namensähnlichkeit besteht." (finanz-sanktionsliste.de, abgerufen 24.09.2026)
Ist die Sanktionslistenprüfung Pflicht?
Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen gilt unmittelbar in Deutschland. Ein Verstoß kann nach § 18 AWG strafbar sein.
Gelisteten Personen und Firmen dürfen keine Gelder und keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das ist das Bereitstellungsverbot.
Wer prüft, sieht vor dem Geschäft, ob ein Name gelistet ist. Das ist der Grund für die Prüfung.
Ein Verstoß kann strafbar sein. Nach § 18 Absatz 1 AWG wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem EU-Rechtsakt verstößt, der der Durchführung einer vom Rat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, und dabei zum Beispiel einem Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zuwiderhandelt. Ob eine Handlung darunter fällt, hängt vom Einzelfall und von der jeweiligen Verordnung ab.
Mehr zur Definition auf der Seite Bereitstellungsverbot und zu den Folgen auf Rechtsfolgen bei Sanktionsverstößen.
Beleg: § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Absatz 1 AWG, Wortlaut gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html, abgerufen 29.10.2026.
Wer muss die Sanktionslistenprüfung machen?
Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt von der jeweiligen EU-Verordnung und vom Einzelfall ab. Die interne Zuständigkeit legen Sie selbst fest.
Praktisch betrifft das Einkauf, Vertrieb und Buchhaltung. Dort entstehen Geschäftsbeziehungen und Zahlungen. Wer dort neue Namen aufnimmt, kann sie vorher prüfen.
Wer im Unternehmen die Prüfung verantwortet, legt das Unternehmen selbst fest.
Beleg: § 18 AWG, gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html, abgerufen 29.10.2026. Die Zuständigkeit im Unternehmen ist eine Empfehlung von Am I Compliant, kein Gesetzeszitat.
Wann und wie oft sollte man prüfen?
Vor dem ersten Geschäft mit einem neuen Namen, und danach in einem Abstand, den Ihr Unternehmen festlegt und aufschreibt.
Das ist eine Empfehlung von Am I Compliant. Einen Rhythmus nennt die Rechtsgrundlage auf dieser Seite nicht.
Die Listen ändern sich. Ein Name, der heute nicht gelistet ist, kann später auf einer Liste stehen. Wer ein Prüfdatum festhält, kann später zeigen, wann er zuletzt geprüft hat.
Beleg: Eigene Empfehlung, kein Gesetzeszitat.
Wie läuft eine Sanktionslistenprüfung ab?
Name eingeben oder aus Rechnung oder Bestellung übernehmen, mit den Listen abgleichen, Ergebnis mit Datum als PDF ablegen.
Erstens: Sie nennen Person oder Firma. Bei Firmen kommen die Schreibweisen aus Rechnung, Bestellung oder Vertrag in Frage.
Zweitens: Das Programm vergleicht den Namen mit den Listen.
Drittens: Sie lesen das Ergebnis. Bei einem Treffer klären Sie, ob es dieselbe Person oder Firma ist.
Viertens: Sie legen das Ergebnis mit Datum ab. Am I Compliant erzeugt dafür ein datiertes PDF mit Prüf-URL.
Beleg: Funktionsangabe Am I Compliant (PDF mit Prüf-URL).
Gibt es eine kostenlose Sanktionslistenprüfung online?
Ja. Die Finanz-Sanktionsliste im Justizportal ist kostenlos (nur EU-Listen). Am I Compliant bietet 30 kostenlose Prüfungen.
Die Finanz-Sanktionsliste zeigt die Finanzsanktionen der EU. Sie braucht keine Anmeldung. Listen anderer Staaten enthält sie nicht. Eine Funktion für Export, Druck oder Protokoll haben wir auf der Ergebnisseite nicht gefunden.
Das kostenlose Portal zeigt nur die Finanz-Sanktionsliste der EU. Wer Kunden oder Lieferanten mit US-Bezug hat, sollte auch die US-Sanktionsliste (OFAC SDN) prüfen. Am I Compliant prüft beide und legt zu jeder Prüfung ein PDF für die Akte ab.
Bei Am I Compliant sind 30 Prüfungen kostenlos und einmalig. Danach kostet das Paket Basis 29 € netto im Monat (50 Prüfungen). Bezahlpläne sind zum Ende des gewählten Abrechnungszeitraums kündbar.
Eine genauere Gegenüberstellung steht auf der Seite Software für die Sanktionslistenprüfung und auf der Seite Finanz-Sanktionsliste im Justizportal.
Beleg: Justizportal, abgerufen 24.09.2026 und 03.10.2026. Am I Compliant: Preise und Free-Plan laut Preisseite, Kündigung laut AGB 15.2.
Was kostet eine Sanktionslistenprüfung?
Bei Am I Compliant 29 € netto im Monat für 50 Prüfungen. Andere Anbieter haben andere Preise, sie stehen im Anbieterüberblick.
Am I Compliant: Basis 29 € (50 Prüfungen), Team 149 € (500 Prüfungen, 5 Nutzer), Unternehmen 1.249 € (5.000 Prüfungen), jeweils netto im Monat.
Preise anderer Anbieter stehen mit Datum und Quelle auf Software für die Sanktionslistenprüfung. Dort steht auch der Transparenzhinweis, dass Am I Compliant selbst ein Anbieter ist. Alle Pakete stehen auf Preise.
Beleg: Preisseite Am I Compliant.
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Am I Compliant ist ein Informations- und Datenaufbereitungsdienst und bietet keine Rechtsberatung. Ergebnisse sind Rechercheergebnisse, die rechtliche Bewertung und Entscheidung liegen beim Nutzer.
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