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Thema · Rechtsfolgen

Rechtsfolgen bei einem Sanktionsverstoß

Ein Verstoß gegen das Sanktions- und Bereitstellungsverbot ist nach § 18 Abs. 1 AWG eine Straftat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG). Gegen Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Millionen Euro hinzu (§ 19 Abs. 7 AWG). Geschäftsführer haften bei verletzter Aufsichtspflicht persönlich mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro (§ 130 Abs. 3 OWiG).

Was ist seit der AWG-Novelle 2026 neu?

Die AWG-Novelle ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um. Sie verschärft das Sanktionsstrafrecht: Der Strafrahmen reicht in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 6a AWG), zahlreiche frühere Ordnungswidrigkeiten sind jetzt Straftaten, und es gilt eine strafbewehrte Meldepflicht bei Kenntnis eines Verstoßes (§ 18 Abs. 5a AWG). Die frühere Straffreiheit bei Selbstanzeige ist entfallen.

Wann gelten höhere Strafrahmen?

Höhere Strafrahmen gelten nur bei Qualifikationen: Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, für einen fremden Geheimdienst tätig wird oder einen Bezug zu Massenvernichtungswaffen herstellt, wird nach § 18 Abs. 7 und Abs. 8 AWG mit einer Mindeststrafe von einem beziehungsweise zwei Jahren bestraft; nach oben begrenzt erst durch das allgemeine Höchstmaß von fünfzehn Jahren aus § 38 Abs. 2 StGB. Das Landgericht Würzburg verurteilte am 2. März 2026 einen Autohändler wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen die Russland-Embargoverordnung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Einziehung von rund 20 Millionen Euro an.

Welche Strafen drohen dem Unternehmen?

Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro möglich (§ 19 Abs. 7 AWG). Über § 30 OWiG kann zusätzlich eine Verbandsgeldbuße gegen die Gesellschaft verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Zuwiderhandlung begeht.

Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Ja. Nach § 130 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer die erforderliche Aufsicht in seinem Betrieb unterlässt und dadurch eine Zuwiderhandlung ermöglicht. Gegen Geschäftsführer und Vorstände ist dafür eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro möglich, persönlich. § 19 Abs. 8 AWG erstreckt den Rahmen von 40 Millionen Euro zudem auf den Weg über § 130 Abs. 1 OWiG, also auf die Aufsichtspflichtverletzung selbst. Eine fehlende oder nicht dokumentierte Sanktionslistenprüfung kann genau eine solche Aufsichtspflichtverletzung sein. Ein wirksames, dokumentiertes Prüfsystem senkt dieses Risiko erheblich.

Was gilt bei Geschäften mit US-Bezug?

Bei US-Bezug greifen zusätzlich die Vorschriften der US-Sanktionsbehörde OFAC. Zivilrechtlich drohen Strafen bis zu rund 377.700 US-Dollar je Verstoß oder das Doppelte des Transaktionswerts, und zwar verschuldensunabhängig (Strict Liability). Bei vorsätzlichem Handeln sind strafrechtlich bis zu 1 Million US-Dollar je Verstoß und bis zu 20 Jahre Haft möglich.

Welche Gesetze sind die Grundlage?

Maßgeblich sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die EU-Sanktionsverordnungen 269/2014 und 833/2014, die Richtlinie (EU) 2024/1226 sowie die §§ 30 und 130 OWiG. Für Geschäfte mit US-Bezug gelten zusätzlich IEEPA und die OFAC-Vorschriften.

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Am I Compliant ist ein Informations- und Datenaufbereitungsdienst und bietet keine Rechtsberatung. Ergebnisse sind Rechercheergebnisse, die rechtliche Bewertung und Entscheidung liegen beim Nutzer.

Häufige Fragen

Am I Compliant ist ein Informations- und Datenaufbereitungsdienst und bietet keine Rechtsberatung. Ergebnisse sind Rechercheergebnisse, die rechtliche Bewertung und Entscheidung liegen beim Nutzer.

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