Thema · Bereitstellungsverbot
Bereitstellungsverbot
Das Bereitstellungsverbot untersagt, sanktionierten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, also etwa Waren zu liefern, Dienstleistungen zu erbringen oder Zahlungen zu leisten. Es gilt größenunabhängig für jedes Unternehmen und erfasst auch verbundene Firmen (50-Prozent-Regel). Grundlage sind unter anderem die EU-Verordnungen 269/2014 und 833/2014.
Was verbietet das Bereitstellungsverbot?
Untersagt ist, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Dazu zählen Warenlieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen ebenso wie die Einräumung nutzbarer Rechte.
Wer ist betroffen?
Das Bereitstellungsverbot gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, und auch bei rein inländischen Geschäften. Es erfasst Kunden, Lieferanten und deren verbundene Firmen.
Was sind wirtschaftliche Ressourcen?
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte aller Art, materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich, die nicht Gelder sind, aber zur Erlangung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Wie halte ich das Bereitstellungsverbot ein?
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Was droht bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen das Sanktions- und Bereitstellungsverbot ist nach § 18 Abs. 1 AWG eine Straftat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG). Gegen Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Millionen Euro hinzu (§ 19 Abs. 7 AWG). Geschäftsführer haften bei verletzter Aufsichtspflicht persönlich mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro (§ 130 Abs. 3 OWiG).
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Am I Compliant ist ein Informations- und Datenaufbereitungsdienst und bietet keine Rechtsberatung. Ergebnisse sind Rechercheergebnisse, die rechtliche Bewertung und Entscheidung liegen beim Nutzer.
Häufige Fragen
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